Aktualisiert: März 2026 | Rechtsgrundlage: §§ 2303, 2325 BGB | Expertise: FT Immobilien 24 | Lesezeit: 9
1. Wie viel muss ich meinen Geschwistern auszahlen?
Grundformel: (Verkehrswert der Immobilie − Schulden) ÷ Anzahl aller Erben = Anteil pro Geschwister. Bei Erbengemeinschaft erhalten alle Geschwister
ihren vollen Erbteil. Bei Enterbung steht ihnen nur der Pflichtteil zu: 50 % des gesetzlichen Erbteils. Beispiel: Haus 400.000 €, 2 Kinder → Erbteil je 200.000 €. Bei
Enterbung nur Pflichtteil: je 100.000 €.
2. Was ist besser, Schenkung oder Überschreibung?
Rechtlich dasselbe! "Überschreibung" ist der umgangssprachliche Begriff für eine Schenkung zu Lebzeiten. Beide erfordern einen notariellen Vertrag und
Grundbucheintrag. Der Unterschied liegt in der Gegenleistung: Reine Schenkung = ohne Auflagen. Übertragung mit Auflagen (Nießbrauch, Wohnrecht, Pflegeverpflichtung) =
gemischte Schenkung, die den steuerlichen Wert mindert und Pflichtteilsergänzungsansprüche reduziert.
3. Wann muss mein Bruder mich auszahlen?
Erst im Erbfall – nach dem Tod der Eltern! Zu Lebzeiten haben Geschwister keinen Anspruch auf Auszahlung. Nach dem Erbfall: Pflichtteil ist sofort fällig, aber
Fälligkeit kann auf Antrag gestundet werden. Ab dem Todestag laufen 4 % Zinsen p.a. auf den Pflichtteilsanspruch! Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis der Enterbung und
des Erbfalls (§ 195, 199 BGB).
4. Wie wird der Erbteil einer Immobilie berechnet?
Schritt 1: Verkehrswert der Immobilie ermitteln (Gutachten). Schritt 2: Schulden/Belastungen abziehen. Schritt 3: Ergebnis durch
Anzahl der Erben teilen = Erbteil. Bei Enterbung: Erbteil ÷ 2 = Pflichtteil. Bei Schenkung <10 Jahre vor dem Tod: Abschmelzung um 10 % pro Jahr (im 1. Jahr 100 %, im 10. Jahr nur
noch 10 %).
5. Haus überschreiben Geschwister nicht auszahlen?
Unter bestimmten Bedingungen möglich! Liegt die Schenkung mehr als 10 Jahre zurück, erlischt jeder Pflichtteilsergänzungsanspruch vollständig (§ 2325
Abs. 3 BGB). Alternativ kann ein notarieller Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung vereinbart werden. Zu Lebzeiten der Eltern haben Geschwister ohnehin keinen
Auszahlungsanspruch.
📑 Inhaltsverzeichnis
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Grundlage für die faire Berechnung ist immer der aktuelle Verkehrswert. Nutzen Sie eine kostenlose Immobilienbewertung, um den Marktwert professionell ermitteln zu lassen. Bei Häusern in München empfehlen wir zusätzlich eine professionelle Hausbewertung durch einen zertifizierten Sachverständigen.
| Jahre seit Schenkung | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10+ |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Anrechnung | 100% | 90% | 80% | 70% | 60% | 50% | 40% | 30% | 20% | 0% |
Situation: Die Eltern versterben und hinterlassen ein Haus (Verkehrswert 450.000 €, Restschuld 50.000 €) an ihre 3 Kinder. Kind A möchte das Haus übernehmen und die Geschwister B und C auszahlen.
Berechnung:
Nettowert: 450.000 € − 50.000 € = 400.000 €
Erbteil pro Kind: 400.000 € ÷ 3 = 133.333 €
Auszahlung an B und C: je 133.333 € = gesamt 266.666 €
💡 Tipp: Kind A kann die Auszahlung finanzieren durch: Eigenkapital, Bankdarlehen (Immobilie als Sicherheit), oder Ratenzahlungsvereinbarung mit den Geschwistern (notariell beurkunden!).
Situation: Vater verstirbt und hinterlässt ein Haus (Verkehrswert 500.000 €, schuldenfrei). Laut Testament erbt Kind A das Haus allein. Kind B wurde enterbt, hat aber Anspruch auf seinen Pflichtteil.
Berechnung:
Gesetzlicher Erbteil von Kind B (ohne Testament): 500.000 € ÷ 2 = 250.000 €
Pflichtteil (50% des Erbteils): 250.000 € × 50% = 125.000 €
Kind A muss an Kind B auszahlen: 125.000 €
⚠️ Wichtig: Ab dem Todestag laufen 4 % Zinsen p.a. auf den Pflichtteilsanspruch! Bei 125.000 € sind das 5.000 € Zinsen pro Jahr. Schnelle Auszahlung spart bares Geld. Für die rechtssichere Abwicklung empfehlen wir einen Fachanwalt für Erbrecht hinzuzuziehen.
Situation: Mutter überschreibt 2020 das Haus (Wert 400.000 €) an Kind A. 2025 verstirbt sie (5 Jahre nach der Schenkung). Kind B wurde im Testament enterbt und macht seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend.
Berechnung mit Abschmelzungsmodell:
Jahre seit Schenkung: 5 → Anrechnung: 60%
Anrechenbarer Wert: 400.000 € × 60% = 240.000 €
Fiktiver Erbteil Kind B: 240.000 € ÷ 2 = 120.000 €
Pflichtteilsergänzung (50%): 120.000 € × 50% = 60.000 €
Kind A muss an Kind B auszahlen: 60.000 €
💡 Vergleich: Hätte die Mutter noch 5 Jahre länger gelebt (10+ Jahre nach Schenkung), müsste Kind A nichts an Kind B zahlen! Die 10-Jahres-Frist ist entscheidend für die Pflichtteilsergänzung. Beachten Sie auch die steuerlichen Aspekte bei Schenkungen, insbesondere Freibeträge und Spekulationsfristen.
Die Auszahlungspflicht hängt von der rechtlichen Situation ab. Bei Immobilien in München spielen die aktuellen Marktpreise eine entscheidende Rolle – die Münchner Immobilienmarkt-Analyse 2026 zeigt, dass der Verkehrswert oft deutlich über dem Finanzamt-Richtwert liegt.
| Situation | Zeitpunkt der Auszahlung | Höhe des Anspruchs | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Erbengemeinschaft | Nach dem Erbfall | Voller Erbteil (z.B. 1/3 bei 3 Kindern) | § 1924 BGB |
| Enterbung per Testament | Nach dem Erbfall, auf Verlangen | Pflichtteil = 50% des Erbteils | § 2303 BGB |
| Schenkung <10 Jahre | Nach dem Erbfall (nicht bei Schenkung!) | Pflichtteilsergänzung (abschmelzend) | § 2325 BGB |
| Schenkung >10 Jahre | — | Kein Anspruch mehr! | § 2325 Abs. 3 BGB |
| Zu Lebzeiten (Eltern leben noch) | — | Kein Anspruch! | — |
Ob Sie ein Haus in München verschenken oder überschreiben – rechtlich handelt es sich um dasselbe Verfahren. Entscheidend ist, ob Auflagen wie Nießbrauch oder Wohnrecht vereinbart werden.
Bei Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt beginnt die 10-Jahres-Frist für die Pflichtteilsergänzung erst mit dem Wegfall des Nießbrauchs – nicht mit der Schenkung! Der BGH hat entschieden, dass der Schenker die Immobilie bei Nießbrauch wirtschaftlich noch nicht "aus seinem Vermögen" gegeben hat. Das bedeutet: Verstirbt der Schenker mit Nießbrauch, kann die volle Pflichtteilsergänzung (100%) fällig werden – auch wenn die Schenkung mehr als 10 Jahre zurückliegt.
Die Überschreibung einer Immobilie ist komplex und hat weitreichende rechtliche und steuerliche Folgen.
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✓ Steueroptimierung durch Freibeträge und Auflagen
✓ Vermeidung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen
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Jetzt Ratgeber finden → 100 % kostenlos · keine AnmeldungBesondere Vorsicht gilt bei Mehrfamilienhäusern, da hier die Aufteilung in einzelne Wohneinheiten zusätzliche rechtliche Schritte erfordert. Wer eine Wohnung in München verkaufen muss, um die Auszahlung zu finanzieren, sollte die aktuellen Maklerkosten einplanen. Bei geerbten Grundstücken hilft eine professionelle Grundstücksbewertung, den fairen Wert zu ermitteln. Auch ein gültiger Energieausweis wird bei jeder Veräußerung benötigt.
Grundformel: (Verkehrswert der Immobilie − Schulden) ÷ Anzahl aller Erben = Anteil pro Geschwister. Bei Erbengemeinschaft erhalten alle Geschwister ihren vollen Erbteil. Bei Enterbung steht ihnen nur der Pflichtteil zu: 50 % des gesetzlichen Erbteils. Beispiel: Haus 400.000 €, 2 Kinder → Erbteil je 200.000 €. Bei Enterbung nur Pflichtteil: je 100.000 €.
Rechtlich dasselbe! „Überschreibung" ist der umgangssprachliche Begriff für eine Schenkung zu Lebzeiten. Beide erfordern einen notariellen Vertrag und Grundbucheintrag. Der Unterschied liegt in der Gegenleistung: Reine Schenkung = ohne Auflagen. Übertragung mit Auflagen (Nießbrauch, Wohnrecht, Pflegeverpflichtung) = gemischte Schenkung, die den steuerlichen Wert mindert und Pflichtteilsergänzungsansprüche reduziert.
Erst im Erbfall – nach dem Tod der Eltern! Zu Lebzeiten haben Geschwister keinen Anspruch auf Auszahlung. Nach dem Erbfall ist der Pflichtteil sofort fällig, kann aber auf Antrag gestundet werden. Ab dem Todestag laufen 4 % Zinsen p.a. auf den Pflichtteilsanspruch! Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis der Enterbung und des Erbfalls (§ 195, 199 BGB).
Schritt 1: Verkehrswert der Immobilie ermitteln (Gutachten). Schritt 2: Schulden und Belastungen abziehen. Schritt 3: Ergebnis durch Anzahl der Erben teilen = Erbteil. Bei Enterbung: Erbteil ÷ 2 = Pflichtteil. Bei Schenkung innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod gilt das Abschmelzungsmodell: 10 % Reduktion pro Jahr.
Nach § 2325 Abs. 3 BGB wird der Wert einer Schenkung für die Pflichtteilsergänzung jedes Jahr um 10 % reduziert. Im 1. Jahr nach der Schenkung werden 100 % angerechnet, im 2. Jahr 90 %, im 3. Jahr 80 % und so weiter. Nach 10 Jahren besteht kein Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr. Achtung: Bei Nießbrauchsvorbehalt beginnt die Frist erst mit Wegfall des Nießbrauchs.
Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 € pro Elternteil, der alle 10 Jahre erneut genutzt werden kann. Ehepartner haben 500.000 € Freibetrag. Bei einem Hauswert über dem Freibetrag fällt Schenkungssteuer an (7–30 % je nach Wert). Durch geschickte Gestaltung mit Nießbrauch oder Wohnrecht lässt sich der steuerliche Wert der Schenkung erheblich reduzieren.
Ja, durch einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzichtsvertrag (§ 2346 BGB). Dieser wird häufig im Rahmen einer Hausüberschreibung vereinbart: Ein Kind erhält das Haus, die anderen Geschwister erhalten eine Abfindung und verzichten dafür auf ihren Pflichtteil. Wichtig: Alle Beteiligten müssen freiwillig zustimmen, und der Vertrag muss notariell beurkundet werden.
Gängige Finanzierungswege sind: Eigenkapital, Bankdarlehen mit der Immobilie als Sicherheit, notarielle Ratenzahlungsvereinbarung mit den Geschwistern, Teilverkauf der Immobilie oder Aufnahme einer Grundschuld. Bei hohen Auszahlungsbeträgen in München empfiehlt sich eine professionelle Finanzierungsberatung, um die günstigste Option zu finden.
Können sich die Erben nicht einigen, kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung beantragen (§ 180 ZVG). Das Haus wird dann öffentlich versteigert und der Erlös aufgeteilt. Nachteil: Der Versteigerungserlös liegt oft 20–30 % unter dem Marktwert. Eine Mediation oder anwaltliche Beratung ist daher fast immer die bessere Alternative.
Notarkosten betragen ca. 1–1,5 % des Immobilienwerts, Grundbuchgebühren ca. 0,5 %. Hinzu kommt ggf. Schenkungssteuer (abhängig vom Wert und Freibetrag) sowie Kosten für ein Wertgutachten (500–2.000 €). Grunderwerbsteuer fällt bei Übertragung an Kinder in gerader Linie nicht an – wohl aber bei Übertragung an Geschwister (3,5 % in Bayern).
Über diesen Ratgeber: Informationen basieren auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 1924, 2303, 2325, sowie aktueller BGH-Rechtsprechung. Stand: März 2026.
Wichtiger Hinweis: Dieser Ratgeber dient nur zur allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten erbrechtlichen Fragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar.
Quellen: BGB, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), BGH-Urteile, Heid Immobilienbewertung, advocado.de, Finanztip. Ratgeber erstellt von FT Immobilien 24.
