Autor: FT Immobilien 24 München | Veröffentlicht: 10. Dezember 2025, 10:00 Uhr | Aktualisiert: 10. Dezember 2025, 10:30 Uhr
✅ BREAKING NEWS: Bundesfinanzhof bestätigt neue Grundsteuer als VERFASSUNGSGEMÄSS! Drei Klagen gegen Bundesmodell abgewiesen.
URTEIL GEFALLEN (10.12.2025, 9:00 Uhr): Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die neue Grundsteuer-Reform für VERFASSUNGSGEMÄSS erklärt! In drei Musterverfahren (Az. II R 25/24, II R 31/24, II R 3/25) wurde das Bundesmodell bestätigt. Die Münchner Richter wiesen alle Klagen ab und stellten fest: Der Gesetzgeber hat seinen Gestaltungsspielraum korrekt genutzt, das pauschalierte Ertragswertverfahren ist verfassungskonform, die Bodenrichtwerte sind ausreichend differenziert. ABER: Eigentümer können im Einzelfall einen niedrigeren Grundsteuerwert nachweisen, wenn ihr Objekt mindestens 40% unter dem festgestellten Wert liegt. Für München bedeutet das: (1) Grundsteuer bleibt wie sie ist (keine Rückzahlungen!), (2) Bescheide sind rechtskräftig, (3) ABER: Widerspruch lohnt sich bei nachweisbar überhöhter Bewertung (Gutachten erforderlich!), (4) Bayern-Modell (München!) war NICHT Gegenstand des Urteils – dazu folgen separate Verfahren 2026. FT-Empfehlung: Wenn Ihre Grundsteuer massiv gestiegen ist (+50%+) UND Sie ein Gutachten haben, das deutlich niedrigeren Wert zeigt → Widerspruch mit Gutachten einlegen! Sonst: Grundsteuer akzeptieren und zahlen.
Am 10. Dezember 2025 um 9:00 Uhr hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs in München seine mit Spannung erwarteten Urteile zur Grundsteuer-Reform verkündet. Die Entscheidung bringt Klarheit für Millionen Eigentümer in 11 Bundesländern, die das Bundesmodell anwenden. Was das konkret für Münchner Eigentümer bedeutet, zeigt unser Überblick zu den Änderungen 2026 für Immobilieneigentümer in München.
| Aktenzeichen | Bundesland | Streitpunkt | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| II R 25/24 | Nordrhein-Westfalen (Köln) | Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften §§ 218 ff. BewG | ✅ Klage abgewiesen |
| II R 31/24 | Sachsen | Nachweis niedrigeren gemeinen Werts bei Ertragswertverfahren | ✅ Klage abgewiesen |
| II R 3/25 | Berlin-Brandenburg | Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsregelungen ab 01.01.2022 | ✅ Klage abgewiesen |
Obwohl der BFH die Reform bestätigt hat, gibt es eine wichtige Einschränkung, die Eigentümern helfen kann:
Was ist das?
Der BFH hat entschieden, dass Eigentümer im Einzelfall einen niedrigeren Grundsteuerwert nachweisen können, wenn der vom Finanzamt festgestellte Wert erheblich über dem tatsächlichen Wert liegt.
Voraussetzungen:
Beispiel München:
Einfamilienhaus in München-Trudering, 150 m² Wohnfläche, 400 m² Grundstück:
Finanzamt sagt: Grundsteuerwert 800.000 € (basierend auf Bodenrichtwert 2.500 €/m²)
Gutachten zeigt: Tatsächlicher Marktwert nur 450.000 € (Haus stark sanierungsbedürftig, Lärmbelastung durch Bahnlinie, Altbau 1950 – betroffen von den Anforderungen des
GEG 2024)
Abweichung: (800.000 - 450.000) / 800.000 = 43,75% → Über 40% → Nachweis möglich!
Ergebnis: Grundsteuerwert wird auf 450.000 € reduziert → Grundsteuer sinkt um ca. 44%
WICHTIG: Das heutige Urteil betrifft nur das Bundesmodell, das in 11 Bundesländern gilt (NRW, Sachsen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen). München (Bayern) nutzt das eigene Flächenmodell – dazu sind beim BFH separate Verfahren anhängig (Az. II R 33/25, II R 40/25), die voraussichtlich 2026 verhandelt werden!
Status Quo bleibt: Ihre Grundsteuer bleibt wie sie ist (seit 01.01.2025). Keine Rückzahlungen! Bescheide sind rechtskräftig. Das Bayern-Modell läuft weiter. Aktuelle Preisentwicklung: Immobilienpreise München 2025.
Widerspruch läuft weiter! Das heutige Urteil zum Bundesmodell hat keine direkte Auswirkung auf Bayern-Widersprüche. Ihre Einsprüche "ruhen" weiter bis zur BFH-Entscheidung zum Bayern-Modell (2026).
Prüfen Sie Einzelfall-Nachweis: Auch wenn München Bayern-Modell nutzt, könnten die Grundsätze des BFH (40%-Regel) später auch auf Bayern übertragen werden. Bei +50%+ Steigerung lohnt Gutachten!
Kläger können jetzt vor Bundesverfassungsgericht ziehen. Bund der Steuerzahler und Haus & Grund haben bereits angekündigt, Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einzulegen. Das könnte noch Jahre dauern!
München-Eigentümer müssen noch warten! Die Verfahren zum Bayern-Flächenmodell (II R 33/25, II R 40/25) werden voraussichtlich 2026 verhandelt. Erst dann gibt es Klarheit für München! Aktuelle Marktdaten: Münchner Immobilienmarkt 2026.
Bundesweit haben 2,8 Mio. Eigentümer Widerspruch eingelegt. Die Finanzämter müssen jetzt entscheiden: Einsprüche ablehnen (wegen BFH-Urteil) oder weiter ruhen lassen (bis Verfassungsbeschwerde / Bayern-Urteil).
Kommunen können jetzt sicher planen. 16 Milliarden € Grundsteuer-Einnahmen pro Jahr sind gesichert. München kann Hebesatz beibehalten. Ergänzend: die verfügbaren Fördermittel München 2026 im Überblick.
Ihre Grundsteuer ist moderat gestiegen (<20%)?
→ Akzeptieren und zahlen. Widerspruch lohnt sich nicht. Das Urteil bestätigt: Reform ist rechtmäßig. Finanzämter werden Widersprüche ablehnen. Falls trotz stabiler
Steuerlage ein Verkauf in Frage kommt, erklärt unser Haus verkaufen Ratgeber alle
Schritte.
Grundsteuer +40-60%+ gestiegen?
→ Einzelfall-Nachweis prüfen! Wenn Ihr Objekt besondere Mängel hat (Lärm, Altlasten, Sanierungsstau bei Altbauten), die im Pauschalwert nicht berücksichtigt wurden: Gutachten erstellen lassen (1.500–3.000 €). Bei 40%+
Abweichung → Widerspruch einlegen! Hilfe für Problemimmobilien in München.
Sie haben schon Einspruch (München/Bayern)?
→ Abwarten! In München (Bayern-Modell) läuft Ihr Einspruch weiter. Das heutige Urteil betrifft nur Bundesmodell. Bayern-Verfahren kommt 2026. Zahlen Sie weiter
pünktlich (Säumniszuschläge vermeiden!).
Frist (1 Monat) noch nicht abgelaufen?
→ In München: Widerspruch kann sich noch lohnen! Bayern-Modell wird 2026 geprüft. Formulierung: "Gegen Grundsteuerbescheid vom [Datum] lege ich Widerspruch ein wegen
laufender BFH-Verfahren zum Bayern-Modell (II R 33/25, II R 40/25)." Nutzen Sie vorab unsere kostenlose Immobilienbewertung München.
Wer die steuerlichen Folgen der Grundsteuerbewertung und AfA-Kaufpreisaufteilung zusammen verstehen möchte, findet alle Details in unserem Ratgeber Steuer-Schock 2026: Wertgutachten & AfA-Kaufpreisaufteilung.
| Situation | Gutachten-Kosten | Jährliche Grundsteuer (aktuell) | Bei 40% Reduktion | Ersparnis über 10 Jahre | Lohnt sich? |
|---|---|---|---|---|---|
| ETW 80 m² | 1.500 € | 250 €/Jahr | 150 €/Jahr | 1.000 € | ❌ Nein (500 € Verlust!) |
| Einfamilienhaus 150 m² | 2.000 € | 600 €/Jahr | 360 €/Jahr | 2.400 € | ⚠️ Grenzfall (+400 € über 10 Jahre) |
| Villa 300 m² | 3.000 € | 1.500 €/Jahr | 900 €/Jahr | 6.000 € | ✅ Ja! (+3.000 € über 10 Jahre) |
| Mehrfamilienhaus (10 Whg.) | 3.500 € | 3.500 €/Jahr | 2.100 €/Jahr | 14.000 € | ✅ Ja! (+10.500 € über 10 Jahre) |
Gutachten lohnt sich ab ca. 600 € jährlicher Grundsteuer (bei 40% Reduktion = 240 € Ersparnis/Jahr = 2.400 € über 10 Jahre > 2.000 € Gutachten-Kosten). Bei Eigentumswohnungen meist NICHT wirtschaftlich, bei Häusern/Mehrfamilienhäusern oft JA! Alle Kaufnebenkosten München im Überblick.
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Nur indirekt! Das Urteil vom 10.12.2025 betrifft das Bundesmodell (11 Bundesländer). München nutzt das Bayern-Flächenmodell, das NICHT Gegenstand des Urteils war. Für Bayern sind separate BFH-Verfahren anhängig (II R 33/25, II R 40/25), die voraussichtlich 2026 verhandelt werden. ABER: Die Grundsätze (40%-Regel) könnten auf Bayern übertragen werden! Hintergrund: Grundsteuer-Reform und Kaufpreise München.
NEIN, in den allermeisten Fällen nicht! Der BFH hat die Reform bestätigt. Rückzahlungen gibt es nur bei erfolgreichem Einzelfall-Nachweis (40%+ Abweichung mit Gutachten) UND laufendem Widerspruch. Für bestandskräftige Bescheide gibt es KEINE Rückzahlung! Alle steuerlichen Aspekte beim Immobilienverkauf erklärt.
Neue Möglichkeit durch BFH! Wenn der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert Ihren tatsächlichen Immobilienwert um mindestens 40% übersteigt, können Sie einen niedrigeren Wert nachweisen. Dafür brauchen Sie: (1) Professionelles Gutachten (1.500–3.000 €), (2) Nachweis besonderer Umstände (Lärm, Altlasten, Baumängel), (3) Widerspruch beim Finanzamt mit Gutachten. Fachbegriffe wie Ertragswertverfahren erklärt unser Immobilienwissen-Glossar München.
In München (Bayern): Ja, kann sich noch lohnen! Weil das Bayern-Modell erst 2026 vom BFH geprüft wird. Formulierung: "Gegen Grundsteuerbescheid vom [Datum] lege ich Widerspruch ein wegen laufender BFH-Verfahren zum Bayern-Modell (II R 33/25, II R 40/25)." Frist: 1 Monat ab Bescheid-Erhalt! Marktkontext: Immobilienmarkt München 2024/2025. In Bundesmodell-Ländern: Nur noch sinnvoll wenn Einzelfall-Nachweis möglich (40%+ Abweichung mit Gutachten).
Ja, aber nur über Verfassungsbeschwerde! Bund der Steuerzahler und Haus & Grund haben bereits angekündigt, Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einzulegen. Private Eigentümer können sich anschließen (wenn Widerspruch läuft) – das gilt ebenso für Erbengemeinschaften, die eine einheitliche Strategie abstimmen müssen. ABER: Verfahren kann Jahre dauern, bis dahin müssen Sie weiter zahlen!
JA, unbedingt! Widerspruch hat KEINE aufschiebende Wirkung. Zahlen Sie pünktlich quartalsweise (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.), sonst drohen Säumniszuschläge (1% pro Monat!) und Vollstreckung. Wenn Sie später gewinnen, bekommen Sie zu viel gezahlte Beträge mit Zinsen zurück.
Voraussichtlich 2026! Beim BFH sind zwei Verfahren zum Bayern-Flächenmodell anhängig (II R 33/25, II R 40/25). Mündliche Verhandlung wird vermutlich Frühjahr/Sommer 2026 stattfinden, Urteilsverkündung dann Herbst 2026. Bis dahin: Widersprüche in Bayern "ruhen".
Die wichtigsten Erkenntnisse zusammengefasst: Mehr zur finanziellen Gesamtlage für Münchner Eigentümer in unserem Ratgeber zu den steuerlichen Aspekten bei Erbschaft und Schenkung.
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Quellen & Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel basiert auf den BFH-Urteilen vom 10.12.2025 (Az. II R 25/24, II R 31/24, II R 3/25), BFH-Pressemitteilung Nr. 76/25 vom 12.11.2025, Medienberichten (ZDF, ARD, Epoch Times, Legal Tribune Online), sowie 18 Jahren Immobilien-Erfahrung von FT Immobilien 24 München. KEINE RECHTS- ODER STEUERBERATUNG! Für individuelle Fragen konsultieren Sie einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 10. Dezember 2025, 20:30 Uhr.
